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Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes – WOSprAuG

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(1) 1Ist der Wahlvorstand nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes gewählt, hat er unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber herbeizuführen, ob ein Sprecherausschuß gewählt werden soll.
2Der Wahlvorstand beschließt, ob die Abstimmung in einer Versammlung oder durch schriftliche Stimmabgabe erfolgt.
3Die Abstimmung muß spätestens drei Wochen vor dem Tag liegen, an dem die Wahl des Sprecherausschusses eingeleitet wird (§ 3 Abs. 1).

(2) 1Der Wahlvorstand hat eine Liste der nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes Abstimmungsberechtigten (Abstimmungsliste) aufzustellen.
2§ 2 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
3Abstimmungsberechtigt sind nur leitende Angestellte, die in die Abstimmungsliste eingetragen sind.
4Die Abstimmungsliste kann bei Schreibfehlern oder offenbaren Unrichtigkeiten bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

Geändert durch Art. 1 V v. 20.1.2022 I 69
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25