Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
1Mit Wirkung vom 1. April 1950 werden folgende Verwaltungsstellen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes aufgelöst:
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(1) Die Befugnisse, die den in § 1 angeführten Verwaltungsstellen zustanden, die Geltendmachung der Ansprüche und die Erfüllung der Verpflichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in ihrem Bereich übernimmt
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Regelung von Ansprüchen und Verpflichtungen dieser Art im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen abweichend hiervon selbst übernehmen oder auf ein anderes Bundesministerium übertragen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 Kursivdruck: Jetzt "Bundesminister des Innern" gem. Art. 1 G 1103-4 v. 18.3.1975 I 705 mWv 11.11.1969; gem. Art. 303 Nr. 1 Buchst. a V v. 29.10.2001 I 2785 mWv 7.11.2001 "Bundesministerium des Innern" § 2 Abs. 2: IdF d. Art. 303 Nr. 1 Buchst. a u. b V v. 29.10.2001 I 2785 mWv 7.11.2001
(1) 1Folgende Behörden und Einrichtungen werden von der Auflösung gemäß § 1 nicht betroffen, sondern in die Verwaltung des Bundes überführt:
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(2) Das zuständige Bundesministerium kann die bisherigen Bezeichnungen dieser Stellen ändern.
1Das Deutsche Patentamt im Vereinigten Wirtschaftsgebiet wird in die Verwaltung des Bundes überführt.
2Es führt die Bezeichnung "Deutsches Patentamt".
1Das Statistische Amt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird in die Verwaltung des Bundes überführt.
2Es führt die Bezeichnung "Statistisches Bundesamt".