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Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts – WiStrG 1954

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig in befugter oder unbefugter Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt, die infolge einer Beschränkung des Wettbewerbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage unangemessen hoch sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Neugefasst durch Bek. v. 3.6.1975 I 1313;
zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25