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Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts – WiStrG 1954

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(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über

1.
Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge,
2.
Preisangaben,
3.
Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder
4.
andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen
oder einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.
2Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit § 16 dies bestimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Neugefasst durch Bek. v. 3.6.1975 I 1313;
zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25