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Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten – WinterbeschV

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(1) 1Die Pauschale nach § 356 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird in Höhe von 10 Prozent des Umlagesatzes nach § 3 erhoben, wenn dieser mindestens 1,5 Prozent beträgt.
2Ist der Umlageprozentsatz geringer, beträgt die Pauschale 15 Prozent.

(2) Für die Erstattung der Mehraufwendungen an die Bundesagentur gelten die Vorschriften für den Einzug der Umlage entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.12.2025 I Nr. 303
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25