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Winterbeschäftigungs-Verordnung – WinterbeschV

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Die Mittel für die ergänzenden Leistungen sowie die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der ergänzenden Leistungen zusammenhängen, werden durch Umlage in den Betrieben nach § 1 Abs. 1 aufgebracht.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.12.2025 I Nr. 303
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26