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Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren – WettschVerstV

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Die Buchmacher haben auf den Durchschriften der Wettscheine die Wetteinsätze zusammenzurechnen, diese Summen auf die folgenden Durchschriften zu übertragen und die täglichen Gesamteinsätze in den dem Blocke beigehefteten Vordrucke (Muster B) einzutragen.

Geändert durch Art. 25 G v. 14.12.1984 I 1493
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26