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Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren – WettschVerstV

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1Über jede abgeschlossene Wette haben die zum Abrechnungsverfahren zugelassenen Buchmacher und Buchmachergehilfen an Stelle des in §§ 10, 22 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Wettscheins im Durchschreibeverfahren einen Wettschein ohne Steueraufdruck nach Muster A auszustellen.
2Im übrigen finden die Bestimmungen des § 10 der Ausführungsbestimmungen Anwendung.

§ 4 Satz 1 Kursivdruck: § 22 Ausführungsbestimmungen 611-14-1 aufgeh. durch § 3 Abs. 4 V v. 21.1.1924 I 34

Geändert durch Art. 25 G v. 14.12.1984 I 1493
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26