print

Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren – WettschVerstV

arrow_left arrow_right

1Über jede abgeschlossene Wette haben die
zum Abrechnungsverfahren zugelassenen
Buchmacher und Buchmachergehilfen an Stelle des in §§ 10,
22
der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Wettscheins im Durchschreibeverfahren einen Wettschein ohne Steueraufdruck nach Muster A auszustellen.
2Im übrigen finden die Bestimmungen des § 10 der Ausführungsbestimmungen Anwendung.

§ 4 Satz 1 Kursivdruck: § 22 Ausführungsbestimmungen 611-14-1 aufgeh. durch § 3 Abs. 4 V v. 21.1.1924 I 34

Geändert durch Art. 25 G v. 14.12.1984 I 1493
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25