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Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken – WertAusglG

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1Die Ausgleichsverpflichtung soll tunlichst durch Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und der Bundesrepublik geregelt werden.
2Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Grundstückseigentümers oder der Bundesrepublik die von der Landesregierung hierfür bestimmte Behörde nach Anhörung der Beteiligten durch Bescheid über das Bestehen einer Ausgleichsverpflichtung, die Höhe des Ausgleichsbetrages und seine Fälligkeit.
3In dem Bescheid sind erforderlichenfalls die Sicherheitsleistung nach Art und Höhe und die Tilgung zu regeln.

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 G v. 19.6.2001 I 1149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25