(1) 1Die von der Bundesrepublik zu zahlende Entschädigung bemißt sich nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert), den das Grundstück in dem Zeitpunkt hat, in dem die Behörde den Eigentumsübergang anordnet.
2Die durch die Verbindung der Sache mit dem Grundstück eingetretene Werterhöhung bleibt außer Betracht.
3Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten werden oder für die eine gesonderte Entschädigung zu gewähren ist, so ist dies bei der Bemessung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.
(2) 1Hat sich nach der Freigabe der Wert des Grundstücks infolge von Umständen, welche die Bundesrepublik zu vertreten hat, vermindert oder infolge von Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erhöht, so ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen oder zu mindern.
2Eine Minderung oder Erhöhung des Grundstückswerts bleibt jedoch dann außer Betracht, wenn sie auf einer Minderung oder Erhöhung des Werts der mit dem Grundstück verbundenen Sache beruht.
(3) Ansprüche auf Entschädigung für Schäden, die während der Dauer der Inanspruchnahme an dem Grundstück entstanden sind, bleiben unberührt.