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Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen – WeinAlkoAbsV

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1Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an Alkohol und Verarbeitungserzeugnissen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
2Bei elektronischer Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.

Neugefasst durch Bek. v. 22.12.2005 I 3664;
Zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 5 G v. 10.3.2017 I 420
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25