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Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen – WeinAlkoAbsV

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1Der Verwender oder Verarbeiter hat der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 das Ende der Verwendung oder Verarbeitung unverzüglich schriftlich in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen.
2In der Anzeige sind anzugeben

1.
die verwendete oder verarbeitete Alkoholmenge,
2.
die Nummer des Abholscheins (§ 4 Abs. 1 Satz 2), auf den sich die Anzeige bezieht, und
3.
a)
im Falle der Verwendung die Art der Verwendung oder
b)
im Falle der Verarbeitung Art, Menge und Alkoholgehalt der Verarbeitungserzeugnisse, etwaiger Nebenerzeugnisse und Abfälle.
Die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern.

Neugefasst durch Bek. v. 22.12.2005 I 3664;
Zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 5 G v. 10.3.2017 I 420
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25