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Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen – WeinAlkoAbsV

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1Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen.
2Die Bestellung ist der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen.
3Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.

Neugefasst durch Bek. v. 22.12.2005 I 3664;
Zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 5 G v. 10.3.2017 I 420
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25