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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker – WeißzuckerBhV

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(1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster einzureichen.

(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 97 G v. 22.12.2011 I 3044
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26