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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker – WeißzuckerBhV

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Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 97 G v. 22.12.2011 I 3044
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26