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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker – WeißzuckerBhV

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Zuständige Stelle für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 97 G v. 22.12.2011 I 3044
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26