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Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung – WBStiftG

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(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder bestellt werden (darunter je ein Vorstandsmitglied auf Vorschlag des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien und der Friedrich-Ebert-Stiftung).

(2) 1Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung.
2Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.6.2021 I 1306
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25