(1) 1Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.
2Dr.
3Brigitte Seebacher-Brandt, die Kinder Willy Brandts gemeinschaftlich, die Bundesregierung sowie die Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. haben das bindende Vorschlagsrecht für je ein Mitglied des Kuratoriums.
4Für jedes der fünf Mitglieder ist ein Vertreter zu bestellen.
5Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.
(3) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) 1Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören.
2Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.
3Das Kuratorium soll nach Möglichkeit einvernehmlich entscheiden.
4Ist eine einvernehmliche Entscheidung nicht möglich, entscheidet es mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder.
5Das Nähere regelt die Satzung.