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Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung – WBStiftG

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(1) 1Zur Beratung des Kuratoriums und des Vorstandes bei der Erfüllung des Stiftungszweckes, insbesondere hinsichtlich der Veranstaltungen und Diskussionsforen der Stiftung, kann ein Internationaler Beirat berufen werden.
2Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.

(2) 1Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitgliedern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung des Stiftungszweckes jeweils auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden.
2Wiederberufung ist zulässig.

(3) 1Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
2Der Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums ein und leitet sie.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.6.2021 I 1306
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25