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Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen – WaStrVermRG

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Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 521 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26