print

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen – WaStrVermRG

arrow_left arrow_right

Treuhandschaften der Länder an dem Eigentum und den Vermögensrechten, die unter § 1 fallen, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 521 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25