11. Schleusungen außerhalb der im Anhang bestimmten Betriebszeiten können auf Antrag von dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt erlaubt werden.
2Der Antrag muss spätestens 24 Stunden vor der Schleusung bei dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt eingegangen sein.
3Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
42. Wird eine nach § 2 Abs. 1 erlaubte Fahrt nicht angetreten, ist das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt unverzüglich zu benachrichtigen.
5Wird eine nach § 2 Abs. 1 erlaubte Fahrt abgebrochen, ist die nächste noch nicht durchfahrende Schleuse unverzüglich zu benachrichtigen.