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Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West – WaStrSchlBetrZV 2009

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11. Schleusungen außerhalb der im Anhang bestimmten Betriebszeiten können auf Antrag von dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt erlaubt werden.
2Der Antrag muss spätestens 24 Stunden vor der Schleusung bei dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt eingegangen sein.
3Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a)
den Namen des Antragstellers und des Schiffsführers,
b)
den Namen oder die Bezeichnung des Fahrzeuges sowie bei Verbänden Ihre Art und Zusammenstellung,
c)
die Angaben der Schleusen, die durchfahren werden sollen,
d)
den Zeitpunkt des Eintreffens an den Schleusen.

42. Wird eine nach § 2 Abs. 1 erlaubte Fahrt nicht angetreten, ist das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt unverzüglich zu benachrichtigen.
5Wird eine nach § 2 Abs. 1 erlaubte Fahrt abgebrochen, ist die nächste noch nicht durchfahrende Schleuse unverzüglich zu benachrichtigen.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26