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Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen – WasserstoffNEV

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(1) 1Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen.
2Dies betrifft insbesondere die folgenden Positionen:
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1.
aktivierte Eigenleistungen,
2.
Zins- und Beteiligungserträge,
3.
vereinnahmte Netzanschlusskosten,
4.
Baukostenzuschüsse,
5.
Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1 oder
6.
sonstige Erträge und Erlöse.

(2) 1Erhaltene Netzanschlusskosten, Baukostenzuschüsse sowie Zuschüsse aus Fördermitteln sind anschluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen.
2Die Auflösungsbeträge sind jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6 +++)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25