(1) 1Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen.
2Dies betrifft insbesondere die folgenden Positionen:
3
(2) 1Erhaltene Netzanschlusskosten, Baukostenzuschüsse sowie Zuschüsse aus Fördermitteln sind anschluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen.
2Die Auflösungsbeträge sind jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6 +++)