print

Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen – WasserstoffNEV

arrow_left arrow_right

1Ab dem Zeitpunkt, in dem Anlagen, die bisher der Gasversorgung dienten, in einem Wasserstoffnetz betrieben werden, werden sie bezogen auf die Kosten und die Entgelte für den Netzzugang zu Anlagen des Wasserstoffnetzes.
2Die kalkulatorische Bewertung dieser Anlagen erfolgt dann nach den §§ 8 und 9.

(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6 +++)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25