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Wahlprüfungsgesetz – WahlPrG

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Für das gesamte Verfahren sind die für den Zivilprozeß geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Vereidigungen und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen.

Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25