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Verordnung zur Anpassung der festen Beträge im Rahmen der Wahlkostenerstattung durch den Bund – WahlkostenV

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Der feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes wird für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten auf 0,51 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten auf 0,79 Euro festgesetzt.

Ersetzt V 111-1-7 v. 29.9.2009 I 3220 (WahlKErstV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26