(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1976 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) 1Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 59 Abs. 4 und, soweit sie nur noch zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt berechtigen, auch die nach § 28 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 erteilten Waffenbesitzkarten, gelten als unbefristet erteilt.
2Sie können unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 5 des Waffengesetzes nachträglich befristet werden.
3Die Waffenbesitzkarte nach Satz 1 berechtigt nicht zum Erwerb von Munition.
(2) 1Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen ausgeübt
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, das Waffengesetz unter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses Gesetz mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
2Am Tage nach der Verkündung des Gesetzes treten in Kraft die Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigen, die Vorschriften über die Umstellung der Verordnungsermächtigungen auf den Bundesminister des Innern sowie Artikel 1 Nr. 7 Buchstaben a und b, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10 Buchstabe d, Nr. 14 Buchstabe d, Nr. 30 Buchstabe d, Nr. 45 Buchstabe a, Nr. 48 Buchstabe c, Nr. 49 und 50 und § 28 Abs. 3 in der sich aus Artikel 1 Nr. 21 ergebenden Fassung sowie Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 3.
(2) Am Tage nach der Verkündung des Gesetzes tritt § 2 Abs. 5 Nr. 2 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz außer Kraft, soweit er sich auf Handfeuerwaffen, mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm bezieht, deren Bauart nicht nach § 22 zugelassen ist.