(1) 1Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 59 Abs. 4 und, soweit sie nur noch zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt berechtigen, auch die nach § 28 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 erteilten Waffenbesitzkarten, gelten als unbefristet erteilt.
2Sie können unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 5 des Waffengesetzes nachträglich befristet werden.
3Die Waffenbesitzkarte nach Satz 1 berechtigt nicht zum Erwerb von Munition.
(2) 1Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen ausgeübt