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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Vulkaniseur- und Reifenmechaniker-Handwerk – VulkReifMechMstrV

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(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als drei Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Situationsaufgabe nicht länger als sechs Stunden dauern.

(2) 1Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
2Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 :
31 gewichtet.
4Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.
5Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 :
61 gewichtet.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 53 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25