print

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Vulkaniseur- und Reifenmechaniker-Handwerk – VulkReifMechMstrV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Vulkaniseur- und Reifenmechaniker-Handwerk.
2Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(2) 1Als Situationsaufgabe ist die nachstehende Arbeit auszuführen:
2

Fehler, Schäden, Störungen oder Mängel an Produkten aus dem Technikbereich, der nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Abs. 3 war, unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation feststellen, beheben und dokumentieren.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 53 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25