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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Vulkaniseur- und Reifenmechaniker-Handwerk – VulkReifMechMstrV

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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden.
3Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt sind aus zwei der nachstehenden Technikbereiche

1.
Vulkanisation,
2.
Reifen und Räder,
3.
Fahrwerk
Produkte zu prüfen und zu beurteilen.
2Auf dieser Grundlage ist aus den gewählten Technikbereichen jeweils eine Kalkulation für eine Instandsetzung oder Erneuerung zu erstellen, die Arbeit durchzuführen und zu dokumentieren.

(4) Die Prüf-, Beurteilungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 53 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25