print

Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln – VsorglastVteilStVtr

arrow_left arrow_right

1 Dieser Staatsvertrag kann von jeder Vertragspartei zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
2 Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären, der sie unverzüglich den übrigen Vertragsparteien übermittelt.
3 Die Kündigung einer Partei lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Parteien unberührt.

Der Staatsvertrag ist gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 iVm Bek. v. 8.10.2010 I 1404 am 1.1.2011 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25