1 Erfolgt in Fällen des § 11 nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ein weiterer Dienstherrenwechsel, der die Voraussetzungen des § 3 erfüllt, gilt für die nach § 107b BeamtVG erstattungspflichtigen Dienstherren § 11 mit der Maßgabe, dass die Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den letzten Dienstherrenwechsel durch den aufnehmenden Dienstherrn an diesen zu leisten ist.
2 Die Berechnung der vom letzten abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung bestimmt sich nach §§ 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihm abweichend von § 6 die Zeiten nicht zugerechnet werden, für die eine Abfindung nach Satz 1 geleistet wird; § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.