(1) 1Der Streitmittler muss für eine angemessene Dauer bestellt werden.
2Die Amtsdauer soll drei Jahre nicht unterschreiten.
3Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der Streitmittler kann nur abberufen werden, wenn
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 +++) (+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)