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Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen – VSBG

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(1) 1Der Streitmittler muss für eine angemessene Dauer bestellt werden.
2Die Amtsdauer soll drei Jahre nicht unterschreiten.
3Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Streitmittler kann nur abberufen werden, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler nicht mehr erwarten lassen,
2.
er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler gehindert ist oder
3.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 +++) (+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Änderung durch Art. 16 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25