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Gesetz zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof – VollstrZustProtG

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1Dem in Luxemburg am 3. Juni 1971 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof wird zugestimmt.
2Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.

Geändert durch Art. 4 Abs. 9 G v. 17.12.2006 I 3171
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25