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Gesetz über den Zugang von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendiensten zum Visa-Informationssystem – VISZG

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1Die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
2Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Verarbeitung von Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach dem Datenschutzgesetz des Landes.

Zuletzt geändert durch Art. 34 V v. 19.6.2020 I 1328
Dieses G ist gem. § 6 iVm Bek. v. 8.8.2013 I 3212 mWv 1.9.2013 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25