- 1.
einer Straftat nach den §§ 129a und 129b des Strafgesetzbuches,
- 2.
einer in § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftat, wenn diese bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann,
- 3.
einer Straftat, die darauf gerichtet ist, eine der in Nummer 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen,
- 3a.
einer Straftat nach den §§ 89a bis 89c und 91 des Strafgesetzbuches,
- 4.
- 4a.
einer Straftat nach § 94 Absatz 2, den §§ 95 bis 97a, 98 Absatz 1, § 99 Absatz 1 und 2, § 100 Absatz 2 und § 100a des Strafgesetzbuches,
- 5.