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Gesetz über den Zugang von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendiensten zum Visa-Informationssystem – VISZG

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1Das Bundesverwaltungsamt protokolliert jede Abfrage und Übermittlung von Daten aus dem Visa-Informationssystem.
2Dazu gehört auch die persönliche Kennung der Personen, die die Abfrage bearbeiten.

Zuletzt geändert durch Art. 34 V v. 19.6.2020 I 1328
Dieses G ist gem. § 6 iVm Bek. v. 8.8.2013 I 3212 mWv 1.9.2013 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25