(1) Die Erlaubnis nach § 77 Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn
(2) Für die Erlaubnis nach § 77 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend; die Versagungsgründe nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind nicht anzuwenden.
(+++ § 79: Zur Anwendung vgl. § 90 Abs. 3 +++)