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Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften – VGG

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(1) Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach Maßgabe der §§ 3, 5 bis 10, 12 und 19 bis 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die §§ 2 und 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Aufsichtsbehörde setzt die Entschädigung fest.

(3) 1Zeugen und Sachverständige können die gerichtliche Festsetzung beantragen.
2Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
3Der Antrag ist bei der Aufsichtsbehörde einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu erklären.
4Die Aufsichtsbehörde kann dem Antrag abhelfen.
5Kosten werden nicht erstattet.

(+++ § 123: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25