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Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung – VersVermV

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(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden.

(2) 1Für die Abnahme der Prüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse.
2Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse.
3Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Versicherungsvermittlung oder -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung, insbesondere über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, schließen.

Geändert durch Art. 1 V v. 17.2.2025 I Nr. 43
Ersetzt V 7100-1-9 v. 15.5.2007 I 733 (VersVermV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25