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Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung – VersVermV

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1Gewerbetreibende, die im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsanlageprodukts eine Zuwendung an Dritte zahlen oder eine Zuwendung von einem Dritten erhalten, der nicht Versicherungsnehmer oder eine Person ist, die im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig wird, müssen dafür Sorge tragen, dass die Zuwendung sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung auswirkt.
2Die Zuwendung darf nicht die Verpflichtung des Gewerbetreibenden beeinträchtigen, im besten Interesse des Versicherungsnehmers ehrlich, redlich und professionell im Sinne des § 1a Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zu handeln.

Geändert durch Art. 1 V v. 17.2.2025 I Nr. 43
Ersetzt V 7100-1-9 v. 15.5.2007 I 733 (VersVermV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25