Auf Grund des § 802k Absatz 4 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
1Diese Verordnung gilt für Vermögensverzeichnisse, die nach § 802f Absatz 8 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 Absatz 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegen sind.
2Sie gilt ferner für Vermögensverzeichnisse, die aufgrund einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung errichtet worden sind, die § 284 Absatz 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertig ist, soweit diese die Hinterlegung anordnet.
Die Vermögensverzeichnisse werden in jedem Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form in einem Vermögensverzeichnisregister verwaltet.
(1) 1Der Gerichtsvollzieher oder die Behörde, die zur Errichtung eines Vermögensverzeichnisses befugt ist, errichtet das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument mit den nach § 802c der Zivilprozessordnung oder den nach § 284 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 2 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben.
2Anlagen, die vom Schuldner zur Ergänzung der Vermögensauskunft übergeben werden, sind dem Vermögensverzeichnis elektronisch nach § 4 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.
(2) Im Vermögensverzeichnis wird auch dokumentiert,
(1) 1Der Gerichtsvollzieher oder die Behörde, die zur Errichtung eines Vermögensverzeichnisses befugt ist, übermittelt das Vermögensverzeichnis dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht.
2Dies setzt eine Registrierung nach § 8 Absatz 1 voraus.
3Die Übermittlung der Daten erfolgt elektronisch und bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.
(2) Bei der Übermittlung der Daten an das zentrale Vollstreckungsgericht und bei der Weitergabe an eine andere Stelle im Sinne des § 802k Absatz 3 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere gewährleisten, dass
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht prüft, ob die elektronische Übermittlung der Vermögensverzeichnisse die Anforderungen des § 4 erfüllt.
(2) 1Erfüllt die elektronische Übermittlung die Anforderungen des § 4, ist das Vermögensverzeichnis in das Vermögensverzeichnisregister einzutragen.
2Mit der Eintragung in das Vermögensverzeichnisregister ist das Vermögensverzeichnis hinterlegt im Sinne des § 802f Absatz 8 der Zivilprozessordnung oder des § 284 Absatz 7 Satz 4 der Abgabenordnung oder der bundes- oder landesgesetzlichen Regelung, die § 284 Absatz 7 Satz 4 der Abgabenordnung gleichwertig ist.
3Das zentrale Vollstreckungsgericht informiert den Einsender nach § 4 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich über die Eintragung.
4Das vom Einsender errichtete elektronische Dokument nach § 3 ist drei Monate nach dem Eingang der Eintragungsinformation zu löschen.
(3) 1Erfüllt die elektronische Übermittlung die Anforderungen des § 4 nicht, teilt das zentrale Vollstreckungsgericht dem Einsender dies unter Angabe der Gründe mit.
2Der Einsender veranlasst eine erneute elektronische Übermittlung des Vermögensverzeichnisses, die eine Eintragung der Daten nach Absatz 2 erlaubt.
3Mit Eingang der Information über die Eintragung des erneut elektronisch übermittelten Vermögensverzeichnisses ist das zuerst übermittelte elektronische Dokument beim Einsender zu löschen.
(4) 1Der Einsender leitet dem Gläubiger nach der Hinterlegung unverzüglich einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses zu.
2Der Ausdruck muss den Vermerk, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt, und den Hinweis nach § 802d Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung enthalten.
3Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
4§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht das hinterlegte Vermögensverzeichnis im Vermögensverzeichnisregister nach Ablauf von zwei Jahren ab Abgabe der Auskunft oder wenn ein neues Vermögensverzeichnis desselben Schuldners hinterlegt wird.
(2) Im Fall des § 802d Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung oder des § 284 Absatz 4 der Abgabenordnung oder der bundes- oder landesgesetzlichen Regelung, die § 284 Absatz 4 der Abgabenordnung gleichwertig ist, teilt der Einsender bei der Übermittlung nach § 4 Absatz 1 dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht zugleich mit, dass es sich um eine erneute Vermögensauskunft nach diesen Vorschriften handelt.
(3) Sobald ein neues Vermögensverzeichnis hinterlegt ist, benachrichtigt das zentrale Vollstreckungsgericht das zentrale Vollstreckungsgericht, bei dem ein älteres Vermögensverzeichnis verwaltet wird.
(1) 1Die Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis erfolgt über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet.
2Sie setzt eine Registrierung der Einsichtsberechtigten nach § 8 Absatz 2 voraus.
(2) 1Die Daten aus der Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt werden.
2Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 802k Absatz 2 der Zivilprozessordnung.
3Die Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Einsichtnahme trägt die abfragende Stelle.
4Das zentrale Vollstreckungsgericht prüft die Zulässigkeit der Einsichtnahme nur in Stichproben oder wenn dazu Anlass besteht.
(3) 1Die Übermittlung der Daten bei der Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis erfolgt elektronisch und bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.
2§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Bei jeder Einsichtnahme ist der Abrufvorgang so zu protokollieren, dass feststellbar ist, ob das Datenverarbeitungssystem befugt genutzt worden ist.
2Zu protokollieren sind:
(5) 1Die protokollierten Daten nach Absatz 4 dürfen nur zum Zweck der Datenschutzkontrolle, für gerichtliche Verfahren oder Strafverfahren verwendet werden.
2Die gespeicherten Abrufprotokolle werden nach sechs Monaten gelöscht.
3Gespeicherte Daten, die in einem eingeleiteten Verfahren zur Datenschutzkontrolle, einem gerichtlichen Verfahren oder Strafverfahren benötigt werden, sind nach dem endgültigen Abschluss dieser Verfahren zu löschen.
(1) 1Die Registrierung der Errichtungsberechtigten für die Übermittlung der Vermögensverzeichnisse (§ 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1) dient deren Identifikation.
2Sie erfolgt in einem geeigneten Registrierungsverfahren durch das für den Sitz des Errichtungsberechtigten zuständige zentrale Vollstreckungsgericht oder über die nach § 802k Absatz 3 Satz 3 der Zivilprozessordnung beauftragte Stelle.
3Die Registrierung von Behörden ist im Weiteren so auszugestalten, dass feststellbar ist, welche natürliche Person gehandelt hat.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Registrierung von Einsichtsberechtigten (§ 802k Absatz 2 der Zivilprozessordnung) für die zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet (§ 7 Absatz 1 Satz 1).
2Für die Übermittlung von Daten vom zentralen Vollstreckungsgericht an registrierte Einsichtsberechtigte gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.
3Es ist sicherzustellen, dass das Registrierungsverfahren die Protokollierung der Abrufvorgänge nach § 7 Absatz 4 in einem bundeseinheitlichen Verfahren ermöglicht.
(3) 1Für die Rücknahme und den Widerruf der Registrierung gelten § 48 Absatz 1 und 3 und § 49 Absatz 2 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
2Zuständig ist das zentrale Vollstreckungsgericht, das die Registrierung vorgenommen hat.
(1) 1Die Errichtungsberechtigung für Vermögensverzeichnisse endet, wenn dem Errichtungsberechtigten diese Aufgabe gesetzlich nicht mehr obliegt, insbesondere wenn ein Gerichtsvollzieher aus dem Gerichtsvollzieherdienst ausscheidet oder ihm die Dienstausübung einstweilen oder endgültig untersagt wird.
2Das Ende der Errichtungsberechtigung führt grundsätzlich auch zum Ende der Einsichtsberechtigung.
(2) Sobald ein Errichtungsberechtigter nicht mehr errichtungsberechtigt ist,
(3) Nach dem Ende der Errichtungsberechtigung nach Absatz 1 hebt das zentrale Vollstreckungsgericht die Registrierung nach § 8 Absatz 3 auf und sperrt den Zugang für die elektronische Übermittlung der Daten.
(4) 1Die Einsichtsberechtigung in das Vermögensverzeichnis (§ 802k Absatz 2 der Zivilprozessordnung) endet, wenn die dem Einsichtsberechtigten obliegenden Aufgaben keine Einsichtnahme mehr erfordern.
2Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.