VermittVergV
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Vermittler-Vergütungsverordnung – VermittVergV
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§ 1 Berufe und Personengruppen
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Für die Vermittlung in eine Tätigkeit als
1.
Künstler, Artist,
2.
Fotomodell, Werbetyp, Mannequin und Dressman,
3.
Doppelgänger, Stuntman, Discjockey,
4.
Berufssportler
dürfen mit dem Arbeitnehmer Vergütungen vereinbart werden, die sich nach dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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