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Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen – VermG

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(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.

(2) 1Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller.
2Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war.
3Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.

Neugefasst durch Bek. v. 9.2.2005 I 205;
zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 33 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25