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Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen – VermG

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(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) 1Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen.
2Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung.
3Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

Neugefasst durch Bek. v. 9.2.2005 I 205;
zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 33 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25