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Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten – VDuG

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1Ab Anhängigkeit einer Verbandsklage kann gegen denselben Unternehmer keine weitere Verbandsklage erhoben werden, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Ansprüche oder dieselben Feststellungsziele betrifft.
2Diese Sperrwirkung entfällt, sobald die Verbandsklage ohne Entscheidung in der Sache beendet wird.

Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25