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Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG

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(1) 1Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen.
2Mehrere Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.

(2) Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26