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Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten – VDuG

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Hat der Sachwalter die Erfüllung eines vom Verbraucher geltend gemachten Anspruchs im Umsetzungsverfahren vollständig oder teilweise abgelehnt oder hat der Sachwalter einen Anspruch eines Verbrauchers bis zur Beendigung des Umsetzungsverfahrens nicht oder nur teilweise erfüllt, so kann der Verbraucher diesen Anspruch im Wege der Individualklage geltend machen, soweit er ihn nicht bereits im Widerspruchsverfahren nach § 28 hätte geltend machen können.

Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25