(+++ Textnachweis ab: 28.6.2019 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2016/2341 (CELEX Nr: 32016L2341) +++)
Auf Grund des § 235a Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 8, auch in Verbindung mit § 144 Absatz 1 und § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 sowie § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), von denen § 235a durch Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) eingefügt worden ist sowie § 144 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) und § 237 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
1Diese Verordnung gilt für durchführende Einrichtungen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen.
2Durchführende Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist ein Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein anderes Lebensversicherungsunternehmen, soweit es Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt.
(1) Die durchführende Einrichtung stellt die Informationen, die nach den §§ 234l bis 234p des Versicherungsaufsichtsgesetzes und nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind, den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern elektronisch oder in Papierform zur Verfügung.
(2) Der Versorgungsanwärter kann verlangen, die Renteninformation nach § 234o Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Papierform zu erhalten.
(3) 1Soweit die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern nicht in Textform mitgeteilt werden, stellt die durchführende Einrichtung sicher, dass sie den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern dauerhaft auf einfache Weise zugänglich sind.
2Die durchführende Einrichtung teilt den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern mit, wo und wie sie diese Informationen erhalten.
(1) Die Informationen nach § 234l Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes umfassen zumindest
(2) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen Versorgungsanwärter ganz oder teilweise das Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können, sind Angaben über die frühere Entwicklung der Investitionen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem mindestens über den Zeitraum der letzten fünf Jahre seit Einführung des Altersversorgungssystems zu machen.
(3) 1Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ganz oder teilweise das Anlagerisiko tragen und die mehrere Optionen mit verschiedenen Anlageprofilen umfassen, ist auch darüber zu informieren, welche Bedingungen für die angebotenen Anlageoptionen und gegebenenfalls für die Standardanlageoption gelten.
2Werden auf Grund von Bestimmungen des Altersversorgungssystems die Anlageoptionen den einzelnen Versorgungsanwärtern zugewiesen, sind Angaben zu diesen Bestimmungen zu machen.
(1) 1Die Renteninformation nach § 234o Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthält zumindest folgende Informationen:
2
(2) Trägt der Versorgungsanwärter ganz oder teilweise das Anlagerisiko, sind zusätzlich anzugeben die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie Informationen über das Risikopotenzial, soweit der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt.
(3) In der Renteninformation ist anzugeben, wo und wie der Versorgungsanwärter ergänzende Informationen erhalten kann, insbesondere Informationen
(4) Wird bei einem Altersversorgungssystem nach § 3 Absatz 3 Satz 2 dem Versorgungsanwärter eine Anlageoption zugewiesen, hat die Renteninformation darüber Angaben zu machen, wo zusätzliche Informationen erhältlich sind.
(1) Dem Versorgungsempfänger werden mindestens alle fünf Jahre die in § 234p Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Informationen übermittelt.
(2) Trägt der Versorgungsempfänger ein wesentliches Anlagerisiko, ist er jährlich zu informieren über
Versorgungsanwärter, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, erhalten die in § 3 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 bezeichneten Informationen vor dem Beitritt zum Altersversorgungssystem.
1Die durchführende Einrichtung stellt den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern auf Anfrage die in § 4 Absatz 3 Nummer 2 genannten Unterlagen zur Verfügung.
2Versorgungsanwärter erhalten auf Anfrage auch die Informationen zu den Annahmen, die den Projektionen nach § 234o Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugrunde liegen.
(1) Für die Projektion der Altersversorgungsleistungen nach § 234o Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes müssen angemessene Annahmen verwendet werden, die alle wesentlichen Faktoren berücksichtigen, die sich auf die Höhe der Leistungen an die Versorgungsempfänger auswirken können.
(2) 1Die Renteninformation enthält die Projektion zum Elementarszenario nach Absatz 3 und
(3) 1Im Elementarszenario werden der Projektion der Altersversorgungsleistungen die Garantien des Altersversorgungssystems zugrunde gelegt.
2Soweit der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt, wird zur Projektion des entsprechenden Versorgungskapitals eine Verzinsung von null Prozent angesetzt.
3Können die späteren Altersversorgungsleistungen niedriger ausfallen, als es im Elementarszenario projiziert wird, ist darauf hinzuweisen.
(4) Im Ertragsszenario legt die durchführende Einrichtung eine realistische Einschätzung der künftigen Kapitalerträge zugrunde.
(5) Werden ökonomische Szenarien verwendet, um Altersversorgungsleistungen zu projizieren, ist ein Szenario zum besten Schätzwert zu ermitteln.
(6) In die Renteninformation können weitere Projektionen aufgenommen werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.